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Wir möchte Ihnen auf dieser Seite die Möglichkeit geben einen Einblick in unsere allgemeinen Vermietungsbedingungen zu erhalten.

Dazu können Sie sich diese nach Belieben entweder direkt auf dieser Seite durchlesen oder aber auch als pdf-Datei hier herunterladen. 


Allgemeine Vermietungsbedingungen

Stand: November 2008

Nachfolgende Allgemeine Vermietungsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen der Firma Mentner-Krane – im Nachfolgenden als „wir“ bzw. „der Vermieter“ bezeichnet – mit unseren Kunden als Mieter, soweit im Mietvertrag nicht hiervon Abweichendes vereinbart ist.

I. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit

  1. Unsere Vermietungsbedingungen gelten für die Vermietung von UNIC Miniraupenkränen, sowie die mitvermietete Baustellentechnik und Anschlagmittel. 
     
  2. Für alle Vermietungen durch uns sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
     
  3. Die Bedingungen gelten auch für die zukünftigen Rechtsgeschäfte und Vermietungen, selbst wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit der Bedingungen hingewiesen wird.
     
  4. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksam gewordenen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt dabei unberührt.
     
  5. Ist Gegenstand der Überlassung neben den Mietgegenständen auch der Einsatz unseres Personals, liegen allen Tätigkeiten ausschließlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwer-Transporte und Kranarbeiten (BSK)“ Leistungstyp 1, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.

II. Schriftform, nachträgliche Vereinbarungen

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Mietvertrag schriftlich niederzulegen.
     
  2. Maßgebend für unsere Verpflichtungen ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen.
     
  3. Nachträgliche Vereinbarungen sollen durch die Parteien schriftlich niederlegt, d.h. einander schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für mündlich oder fernmündliche „Abmachungen“ zwischen dem Mieter und unserem Montage- oder Fahrpersonal.
     
  4. Erforderlich Abschrankungen und die Einholung eventuell erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.

III. Inhalt des Mietvertrages – Pflichten des Mieters

  1. Bedienungsanleitungen: Ist der Mieter „Selbstfahrer“ bzw. „Selbstbediener“, so werden ihm vor Fahrtbeginn bzw. vor Beginn des Einsatzes vor Ort zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung auch Bedienungs- und Wartungs- Hinweise für den Raupenkran, sowie ein Merkblatt über das „Verhalten bei Unfällen“ ausgehändigt. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zunehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden. Bei Unklarheiten hat sich der Mieter sofort an den Vermieter, zu Zwecken einer zusätzlichen Einweisung zu wenden.
     
  2. Eigenes Bedienpersonal: Ist der Mieter „Selbstfahrer“ bzw. „Selbstbediener“, so hat er das von ihm eigenverantwortlich eingesetzte Bedienpersonal mit den vorgenannten Unterlagen vertraut zu machen. Das Bedienpersonal muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
     
  3. Straßenrecht und Genehmigungen: Ist der Mieter „Selbstfahrer“ bzw. „Selbstbediener“, so obliegt ihm allein die Einhaltung der Fahrerbezogenen Regelungen des Straßenverkehrsrechts und der Vorschriften des kommunalen Straßen(benutzungs-)rechts. Im Falle der Sondernutzung öffentlicher Straßen, einschließlich der Bürgersteige, ist ausschließlich der Mieter verpflichtet, öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse rechtzeitig vorher einzuholen und eventuelle Gebühren zu entrichten. Jedwede Genehmigung zum Betrieb der Krane vor Ort, insbesondere baurechtlicher und umweltrechtlicher Art, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr einzuholen.
     
  4. Technische Prüfungen: Der Mieter ist verpflichtet, gemäß den Bedienungs- und Wartungshinweisen den Motoröl- und Hydraulikölstand zu überprüfen, wie auch den Wasserstand der Batterie, und geeignete Stoffe erforderlichenfalls auf eigene Kosten nachzufüllen. Der Mieter kann hierfür auch unser Personal anfordern, wofür er EUR 35,00 zuzüglich Umsatzsteuer je Stunde Einsatzzeit (einschließlich An- und Abfahrtszeiten) zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Verbrauchsstoffe zu erstatten hat. Wir sind jederzeit berechtigt unsere Maschinen unangemeldet zu besichtigen.
     
  5. Einsatzvorrausetzungen: Soweit von uns Bedienungs-Personal gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als „Selbstfahrer“ zu informieren. Dasselbe gilt auch insbesondere für Bodenverhältnisse und Zufahrts- und Zugangsbeschränkungen.
     
  6. Allgemeine Sorgfalt und Schutzpflichten: Unsere Geräte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungs-Anleitung und der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt. Der Mieter ist verpflichtet das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung führendem Verschleiß oder Beschädigung führt. Betriebsanleitung und Handbücher, welche dem Mietgegenstand mitgegeben werden hat er pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu beachten, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Einsatzbeschränkungen. Der Mieter ist mit vorstehenden Bestimmungen dazu verpflichtet den Mietgegenstand vor grober Beanspruchung ausreichend gegen Beschädigung zu schützen.
     
  7. Wechsel des Standorts: Standortwechsel des Mietgegenstandes sind uns vom Mieter im Voraus schriftlich oder per Email mitzuteilen und bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung.
     
  8. Meldepflicht bei Störung oder Verlust: Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet uns einen Verlust des Mietgegenstandes und jede Betriebsstörung sofort anzuzeigen, damit wir gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung der (Fort-)Entwicklung eines Schadens entfalten können.
     
  9. Rückgabe: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gewartet, gereinigt und voll getankt, bzw. einem vollfunktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand, ohne Beschädigungen an uns zurück zugeben. Sollte der aktuelle Zustand der Mietsache bei der Rückgabe nicht diesen Bestimmungen entsprechen, werden wir die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Mieters zu einem Preis von EUR 35,00 zuzüglich Umsatzsteuer je Stunde durch unser eigenes Personal durchführen. Fehlender Kraftstoff ist durch den Mieter zum tagaktuellen Preis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 17,50 zu erstatten. Stellt der Mieter vor Rückgabe des Geräts Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darauf hinzuweisen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
     
  10. Anschlagmittel: Geeignete Anschlagmittel kann der Mieter gesondert mieten. Etwaige Beschädigungen oder Verlust dieser Anschlagmittel gehen zu Lasten des Mieters.

IV. Gebrauchsüberlassung an Dritte

  1. Der Mieter ist ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten.
     
  2. Verweigern wir die Erlaubnis, gleich aus welchem Grund, steht dem Mieter kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

V. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Preisangaben

  1. Erfolgt der Vertragsabschluss, ohne dass die Vergütung vereinbart ist, so richtet sich die Vergütung nach unseren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ortsüblichen Preisen.
     
  2. In unseren Mietverträgen mit Unternehmen ist die Vergütung ohne Abzug spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum der zugegangenen Rechnung, zu zahlen.
     
  3. Wir sind berechtigt, die Überlassung des Mietgegenstandes vom Eingang einer Vorauszahlung bzw. einer Teilzahlung („Vorkasse“) abhängig zu machen.
     
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
     
  5. Erfolgt die Zahlung durch Hingabe eines Schecks, so nehmen wir den Scheck erfüllungshalber an; unsere Forderung bleibt zunächst weiterhin bestehen.
     
  6. Wird der Mietgegenstand im Rahmen von Tages-, Wochen- oder Monatspauschalen vermietet, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Miete im Falle der vorzeitigen Rückgabe nicht.
     
  7. Der „Mietpreis“ ist die Vergütung für die betriebsbereite bzw. benutzungsfertige Überlassung des Mietgegenstandes für die Mietzeit, ohne Transport, Montage, Personal, Versicherung.

VI. Aufrechnung, Zurückhaltung, Abtretung von Ansprüchen

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder Entscheidungsreif sind.
     
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     
  3. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

VII. Lieferzeit, Haftung

  1. Soweit die Gebrauchsüberlassung durch uns nicht rechtzeitig erfolgt, haften wir auf Schadensersatz nur im Falle des Verschuldens.
     
  2. Sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

VIII. Mängel der Mietsache, Haftung

  1. Für Mängel der Mietsache für die Dauer der Mietzeit leisten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr.
     
  2. Mängel der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich anzuzeigen, er haftet uns für den infolge einer schuldhaft verspäteten Mängelanzeige entstehenden Schaden.

IX. Haftung allgemein

  1. Soweit wir dem Mieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, und es nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um vorsätzlich der grob fahrlässige Pflichtverletzungen geht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des Schadens ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dieser Haftungsausschluss zu einer Aushöhlung derjenigen Pflichten („Kardinal-Pflichten“) führt, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf. Für den vorstehenden Fall ist unsere Haftung dann jedoch auf den für uns als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehenen oder unter Berücksichtigung, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbaren Schaden begrenzt. 
     
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Versicherungsschutz

  1. Für den Mietgegenstand ist eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 5.500,- pro Schadensfall. Im Schadensfall hat der Mieter uns den Schadensersatzbetrag bis zur Höhe der Selbstbeteiligung zu erstatten.
     
  2. Soweit der Mieter gegen die Beschädigung der Mietsache oder wegen Folgen aus der Beschädigung anderer Rechtsgüter durch die Mietsache anderweitig versichert ist, tritt uns der Mieter die Ansprüche auf Versicherungsleistung sicherheitshalber ab. Im Umfang des Erhalts von Versicherungsleistungen machen wir unsere Ersatzansprüche gegen den Mieter nicht geltend.

XI. Fristsetzung des Mieters

  1. Befinden wir uns mit der uns obliegenden Lieferung der Sache oder mit sonstigen Pflichterfüllungen im Verzug, so soll uns der Mieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch uns nach dem Ablauf der Frist ablehne.

XII. Vertragsdauer, Kündigung

  1. Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 580a BGB) ordentlich kündigen.
     
  2. Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB, gegebenenfalls erst nach erfolgter Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB) kündigen.

XIII. keine stillschweigende Verlängerung, Abmeldung

  1. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis durch Stillschweigen unsererseits nicht.
     
  2. Der Mietgegenstand muss durch den Mieter rechtzeitig vor Ablauf des letzten Miettages abgemeldet werden, soweit er nicht durch den Mieter selbst zurückzubringen ist. Die Abmeldung muss schriftlich (auch per Telefax) oder durch Email bei uns eingehen. Wird der Mietgegenstand nicht abgemeldet, schuldet der Mieter über das Ende der Mietzeit ein Entgelt entsprechend dem ortsüblichen Mietpreis.

XIV. Rückgabe, Entschädigung bei verspäteter Rückgabe

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt nur während unserer Geschäftszeiten, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. 
     
  2. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung nicht zurück, so können wir für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen, oder diejenige Miete, welche wir für den Mietgegenstand üblicherweise zum Rückgabezeitpunkt berechnen, oder die für vergleichbare Sache ortsübliche Miete. Der Anspruch auf Ersatz des weiteren Schadens im Falle von gestörten Anschlussvermietungen bleibt unberührt.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Als Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz vereinbart, soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. 
     
  2. Als Gerichtsstand für unsere Verträge mit Kaufleuten oder sonstigen Personen i. S. d. § 29 ZPO ist Meißen vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
     
  3. Für ausländische Vertragspartner ist die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich, unbeschadet der Regelungen des Art. 22 der Verordnung EG Nr. 44/2001 vom 22.12.2000.
     
  4. Für unsere vertraglichen Beziehungen mit dem Mieter gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

Mentner-Krane

Hermann-Grafe Straße 41
01662 Meißen

Fax: 03521/406763
Tel.: 03521/406762

Mail: info@mentner-krane.de

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