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AGB

Wir möchte Ihnen auf dieser Seite die Möglichkeit geben einen Einblick in unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erhalten.

Dazu können Sie sich diese nach Belieben entweder direkt auf dieser Seite durchlesen oder aber auch als pdf-Datei hier herunterladen. 


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schwertransporte und Kranarbeiten

Stand 1. November 2003

               I. Allgemeiner Teil 

  1. Allen unseren Kran- und Transportdienstleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, so weit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B.: CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr). 
     
  2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

    Leistungstyp 1 – Krangestellung

    Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. (siehe dazu auch: II. Besonderer Teil, 1. Abschnitt: Krangestellung, sowie Anlage A: allgemeine Vermietbedingungen)

    Leistungstyp 2 – Kranarbeiten

    Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebzeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.
     
  3. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B.: Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, o. ä. 
     
  4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten Abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
     
  5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
     
  6. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B.: über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.
     
  7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und §46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I 32 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
     
  8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, so weit nichts anderes vereinbart wurde.
     
  9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
     
  10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
     
  11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 

          II. Besonderer Teil 

              1. Abschnitt: Krangestellung, Pflichten des Unternehmers und      
             
    Haftung
     
    1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienpersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldete der Unternehmer die eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
       
    2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.
       
    3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
       
      2. Abschnitt: Kranarbeiten und Transportleistungen, Pflichten des Unternehmers und Haftung
     
  12. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
     
  13. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. 
     
    1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transport- Leistung, so gelten, so weit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werden, begangen hat (§435 HGB).
       
    2. Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,- jeweils pro Schadensereignis. Für Schadensersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1 Anwendung.
     
  14. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15. wünscht, so ist vor der Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
     
    1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, so weit ein ausdrückliche schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt, die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
       
    2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheins (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
       
    3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

      Pflichten des Auftraggebers und Haftung
     
  15. Der Auftraggeber hat alle technischen Vorraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B.: Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.
     
  16. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer Von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahmen eines fremden Grundstücks ergeben könnten, freizustellen.
     
  17. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz und Sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung  des Auftrags gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolge-Schäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmens sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
     
  18. Der Auftraggeber darf nach der Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
     
  19. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des §414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.

              Schlussbestimmungen
     
  20. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, so weit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
     
  21. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
     
  22. Auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Unternehmers berufen. Gleiches gilt für die Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche.
     
  23. So weit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern die den Aussteller erkennbar macht.
     
  24. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; §139 BGB ist insofern abbedungen.

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